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   OLG Brandenburg, 13.11.2008 - 12 U 90/08   

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https://dejure.org/2008,3441
OLG Brandenburg, 13.11.2008 - 12 U 90/08 (https://dejure.org/2008,3441)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.11.2008 - 12 U 90/08 (https://dejure.org/2008,3441)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. November 2008 - 12 U 90/08 (https://dejure.org/2008,3441)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Maklerhonorar beim Grundstückskauf aufgrund eines Inserats im Internet; Konkludenter Maklervertragsabschluss durch telefonische Nachfrage auf ein Inserat; Erforderlichkeit des Hinweises auf die Provisionspflicht vor Weitergabe der Grundstücksdaten

  • Judicialis

    BGB § 145; ; BGB § ... 151; ; BGB § 249 Abs. 1; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 280 Abs. 2; ; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 288 Abs. 4; ; BGB § 652; ; BGB § 683; ; BGB § 823; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 826; ; ZPO § 91; ; ZPO § 511; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 529; ; ZPO § 531; ; ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 3; ; HGB § 354; ; StGB § 263

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 145; BGB § 151; BGB § 652
    Hohe Anforderungen an das konkludente Zustandekommen eines Maklervertrages - Telefonische Erfragung der Objektadresse durch Interessenten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Stillschweigender Vertragsschluss durch Internetanzeige?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Makler bot im Internet ein Grundstück an - Erhält ein Kunde von ihm die Adresse des Verkäufers, begründet das allein keinen Provisionsanspruch

  • vertriebsrecht-blog.de (Leitsatz)

    Provisionsanspruch des Makler bei Angebot im Internet

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Hohe Anforderungen an das konkludente Zustandekommen eines Maklervertrags

Besprechungen u.ä. (2)

  • bethgeundpartner.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Einladung zum Tanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Stillschweigender Abschluss eines Maklervertrags durch Internetanzeige? (IMR 2009, 247)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1145
  • NZM 2010, 171
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 25.09.1985 - IVa ZR 22/84

    Maklertätigkeit ohne Provisionsversprechen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2008 - 12 U 90/08
    Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass jemand, der sich an einen Makler wendet, der mit "Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, damit schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall erklärt, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt (BGH NJW-RR 1999, 180; BGHZ 95, 393).

    Ohne weiteres braucht der Kaufinteressent nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet (BGH NJW 2005, 3779; BGHZ 95, 393).

    Deshalb kann nur dann, wenn der Hinweis auf das Provisionsbegehren dem Akt der Inanspruchnahme und des Gefallenlassens von Nachweisbemühungen des Maklers vorausgeht, von einer konkludenten Annahme eines Provisionsversprechens auszugehen sein (BGHZ 95, 393, 397; WM 91, 643; LG Hamburg, WuM 1989, 518; Münchener Kommentar-Roth, a.a.O.; Ermann-Werner, BGB, 11. Aufl. 2004, Rz. 22 vor § 652).

    Denn mit dem Verwerten der erlangten Kenntnisse werden lediglich die bereits erbrachten Maklerdienste ausgenutzt, ohne dass darin die Annahme eines Provisionsverlangens zu sehen ist (BGHZ 95, 393).

    Dem Interessenten muss aber erkennbar sein, dass die Maklerdienste gerade für ihn geleistet werden (BGHZ 95, 393).

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05

    Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2008 - 12 U 90/08
    Nicht jede Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet ohne weiteres einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruch aufgewendeten Anwaltkosten (BGH NJW 2007, 1458).

    Die unberechtigte Geltendmachung einer Forderung stellt auch nicht regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (so AG Bad Homburg, MDR 1986, 1028), die zu Schadensersatz und somit zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet (BGH NJW 2007, 1458).

    Eine planwidrige Lücke des materiellen Haftungsrechts besteht dabei nicht, weil das Haftungsrecht nicht an jeden Vermögensnachteil die Ersatzpflicht eines Dritten knüpft (vgl. BGH, NJW 2007, 1458).

  • LG Bielefeld, 17.04.2007 - 20 S 123/06

    Angst vor Videoüberwachung reicht nicht!

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2008 - 12 U 90/08
    Durch die Widerklage ist ein Gebührensprung eingetreten, nachdem der Streitwert der Klage allein aufgrund des Hauptantrages zu bemessen war, die darüber hinaus vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen nur Nebenforderungen i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG dar (vgl. BGH NJW-RR 2008, 327).
  • AG Bad Homburg, 02.07.1986 - 2 C 321/86
    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2008 - 12 U 90/08
    Die unberechtigte Geltendmachung einer Forderung stellt auch nicht regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (so AG Bad Homburg, MDR 1986, 1028), die zu Schadensersatz und somit zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet (BGH NJW 2007, 1458).
  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2008 - 12 U 90/08
    Nach der Entscheidung diese Bundesgerichtshofs vom 07.03.2007 - VIII ZR 86/06 - (NJW 2007, 2049) ist die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr in vollem Umfang im Rahmen eines materiellen Kostenerstattungsanspruches geltend zu machen, weil die Anrechnung nach Maßgabe des Teil 3 der Anlage 1 Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens, d. h. durch Verminderung der gerichtlich festzusetzenden Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt.
  • BGH, 22.09.2005 - III ZR 393/04

    Zustandekommen eines Maklervertrages

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2008 - 12 U 90/08
    Ohne weiteres braucht der Kaufinteressent nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet (BGH NJW 2005, 3779; BGHZ 95, 393).
  • BGH, 16.11.2006 - III ZR 57/06

    Anforderungen an das Provisionsverlangen eines Maklers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2008 - 12 U 90/08
    Der Interessent darf nämlich, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat, deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will und von diesem eine Provision erhält (BGH MDR 2007, 512; OLG Hamm NJW-RR 1999, 1237; OLG Hamburg, MDR 1997, 819).
  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88

    Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2008 - 12 U 90/08
    Dies setzt allerdings das Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere einen zu Gunsten des anderen Teils entstandene Vertrauenstatbestand voraus (BGH NJW 1990, 1601), für den hier nichts vorgetragen ist.
  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 101/02

    Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2008 - 12 U 90/08
    Vorausgesetzt wird dabei aber eine nach außen hervortretende eindeutige Bestätigung des Annahmewillens (BGH NJW 2004, 287), die in der Besichtigung des Grundstückes nicht gesehen werden kann.
  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 21/94

    Bürgschaftsverbindlichkeiten bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.11.2008 - 12 U 90/08
    Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass jemand, der sich an einen Makler wendet, der mit "Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, damit schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall erklärt, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt (BGH NJW-RR 1999, 180; BGHZ 95, 393).
  • BGH, 28.11.1990 - IV ZR 258/89

    Zustandekommen eines Maklervertrages; Aushändigung eines Exposés mit

  • OLG Hamburg, 26.03.1997 - 5 U 212/96

    Rechtsfolgen einer Provisionsvereinbarung im Kaufvertrag

  • OLG Rostock, 07.09.2005 - 6 U 211/04
  • OLG Nürnberg, 25.03.1998 - 4 U 4197/97

    Rechtsnatur der Krankenhausbehandlung eines Strafgefangenen

  • LG Hamburg, 30.03.1989 - 18 S 455/88

    Wissentlichkeit der Inanspruchnahme der Maklerleistung als Voraussetzung für

  • BGH, 03.05.2012 - III ZR 62/11

    Maklervertrag: Voraussetzungen eines eindeutigen Provisionsverlangens eines

    Die Bezugnahme des Interessenten auf diese Anzeige bestimmt dabei den Inhalt des Nachweis- oder Vermittlungsersuchens so, dass der Makler von einem Angebot auf Abschluss eines solchen Maklervertrags ausgehen kann, nachdem er sein Provisionsverlangen zunächst ohne Preisgabe der Vertragsgelegenheit in seinem Inserat hinreichend deutlich geäußert hatte (vgl. MünchKommBGB/Roth, aaO, Rn. 47; Fischer, aaO S. 3211; aA der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, NJW-RR 2009, 1145, 1146).
  • AG Brandenburg, 23.03.2018 - 34 C 93/15

    Mitmieter zieht aus: Wann haftet er weiter und wann ist er aus dem Mietverhältnis

    Im Übrigen kann ein Mietaufhebungsvertrag sogar durch konkludentes Verhalten zustande kommen ( VerfG des Landes Brandenburg , Beschluss vom 16.01.2015, Az.: 47/13, u.a. in: WuM 2015, Seiten 231 ff.; OLG Brandenburg , Urteil vom 13.11.2008, Az.: 12 U 90/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1145 ff.; OLG Koblenz , Urteil vom 14.02.2002, Az.: 5 U 990/01, u.a. in: WuM 2002, Seiten 552 ff.; OLG Karlsruhe , Rechtsentscheid in Mietsachen vom 07.10.1981, Az.: 3 REMiet 6/81, u.a. in: NJW 1982, Seiten 54 ff.; LG Berlin , Urteil vom 27.06.2013, Az.: 67 S 600/12, u.a. in: MM 2013, Nr. 11, Seite 28 ).
  • VerfG Brandenburg, 16.01.2015 - VfGBbg 47/13

    Willkür; Auslegung von Willenserklärungen; Konkludente Aufhebung eines

    Diese bedürfen zwar nicht schriftlicher Verkörperung oder sprachlicher Artikulation, sondern können sich auch in schlüssigem Verhalten (konkludent) äußern; dieses Verhalten muss jedoch unter den gegebenen Umständen den Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen (vgl. etwa BbgOLG NJW-RR 2009, 1145).
  • LG Berlin, 20.02.2015 - 11 O 98/14

    Provisionsanspruch des Immobilienmaklers: Vermittlungsnachweis bei Exposéangaben

    Dabei kann dahinstehen, ob der Zeuge v. ... im Telefonat vom 14.6.2012 ausdrücklich auf eine Provisionspflicht der Beklagten hingewiesen hat und hierdurch ein schlüssiger Maklervertrag zustande gekommen ist (ablehnend insoweit OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 1145 - juris Rn. 25; Hamm/Schwerdtner, Maklerrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 91).

    Diese vorab über die Online-Plattform ....de erteilten Informationen sind jedoch nicht Gegenstand eines etwaigen Maklervertrages, da sie von der Klägerin sämtlichen potentiellen Interessenten vorab zur Verfügung gestellt worden sind (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 1145 - juris Rn. 19 f. m.w.N.; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 145 Rn. 2).

  • BGH, 29.01.2010 - V ZR 127/09

    Mitbenutzung eines Grundstücks nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz:

    Das hat zur Folge, dass das Einverständnis wie jede andere rechtsgeschäftliche Erklärung nicht nur ausdrücklich erklärt werden kann, sondern auch durch konkludentes Verhalten (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1963, VII ZR 257/61, NJW 1963, 1248; OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 1145 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., Einf. v. § 116 Rdn. 6).
  • LG Bochum, 09.03.2012 - 2 O 498/11

    Anspruch eines Maklers gegen den Käufer einer Immobilie auf Maklerprovision

    Dabei beinhaltete das Einstellen des Exposés über die Internetplattform seitens der Klägerin noch kein verbindliches Angebot i.S.d. § 145 BGB, sondern war lediglich eine Aufforderung an den allgemeinen Verkehr, Angebote gegenüber der Klägerin abzugeben (invitatio ad offerendum; OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 1145, Urt.v. 13.11.2008).
  • AG Neustadt/Aisch, 27.04.2021 - 1 C 509/20

    Fitnessstudio: Vertragsanpassung wegen Coronakrise?

    Ein solcher besteht nur ausnahmsweise, da es zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2008, Az: 12 U 90/08; BGH, Urteil vom 12.12.2006, XI ZR 224/05).
  • LG München I, 29.08.2013 - 5 HKO 23315/12

    Entstehen eines Anspruchs eines Aktionärs auf Zahlung einer Dividende mit

    Es kann vor allem auch nicht davon ausgegangen werden, ein Eindruck sei bereits die Vornahme einer Handlung, die mittelbar den Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulässt, was in jedem Fall Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Willenserklärung wäre (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 1145; Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl., Einf v § 116 Rdn. 6).
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